Über uns

Der gemeinnützige Verein bildung am meer e. V. wurde im Jahr 2007 unter dem Vorsitz von Dr. Dörthe Buchhester zur Förderung von Bildung und Erziehung in Zusammenarbeit von Schulen, Hochschulen und Unternehmen gegründet.  Seitdem konnten zahlreiche Projekte mit Kindertageseinrichtungen, Schulen, Museen und Universitäten verwirklicht werden.

Helfen Sie mit!

Bildung am meer e. V. führt eigene Projekte durch und hilft anderen mit eigenen Mitteln, ihre Vorhaben zu verwirklichen. Dabei konnte der Verein sich in der Vergangenheit auf viele tatkräftige Helfer und Sponsoren verlassen. Ihnen gilt unser herzliches Dankeschön!  Wenn auch Sie unsere Arbeit unterstützen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Für Geldspenden verwenden Sie bitte folgende Bankverbindung:

 Sparkasse Vorpommern

Stichwort [Verwendungszweck/Projektname]

IBAN DE52 1505 0500 0830 0502 56

BIC NOLADE21GRW

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen bildung am meer.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Samtens.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Allgemeinheit

In der Satzung finden aus Vereinfachungsgründen nur männliche Personenbezeichnungen Verwendung. Die Regelungen gelten in allen Fällen auch für die nicht ausdrücklich genannten weiblichen und männlichen Personenbezeichnungen.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der  Verein  verfolgt  ausschließlich  und  unmittelbar  gemeinnützige  Zwecke  im  Sinne  des  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, insbesondere durch die Zusammenarbeit von Schulen, Hochschulen und Unternehmen.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • frühzeitige Berufsorientierung (Erkennen beruflicher Interessen bei Schülern)
    • Unterstützung bei der Studien- und Studienschwerpunktwahl,
    • Erwerb grundlegender Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen
    • Zugang zur Erstausbildung (Unterstützung bei Bewerbungen, Berufsfelder kennen lernen)
    • Zugang zur Universität / Vorbereitung auf ein Studium (Wissenschaftspropädeutik)
    • Zusammenarbeit von Schule, Universität und anderen Bildungseinrichtungen sowie mit Unternehmen (Öffnung von Schule und Universität, anwendungsorientiertes Lernen)
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher, belegter Ausgaben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person unter der Voraussetzung von § 4 Abs. 3 werden. In bestimmten Fällen können auch juristische Personen Mitglied werden. Neben ordentlichen Mitgliedern gibt es auch Fördermitglieder. Fördermitglieder sind natürliche und auch juristische.Personen, die kein Stimmrecht haben. Weitere Einzelheiten und die verschiedenen Möglichkeiten sowie die Dauer der Mitgliedschaft regelt eine vom Vorstand beschlossene Beitrittsordnung. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Mit   dem   Antrag   erkennt   der   Bewerber   für   den   Fall   seiner   Aufnahme   die   Satzung   an.   Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist mit Zustimmung des Vorstands zulässig.
  3. Weitere Einzelheiten zu Rechten und Pflichten der verschiedenen Arten von Mitgliedern enthält die vom Vorstand beschlossene Beitrittsordnung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
  4. Satzungswidriges oder vereinsschädigendes Verhalten kann einen wichtigen Grund im Sinne von Absatz 3 darstellen, insbesondere bei wiederholten oder besonders schweren Verstößen. Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation gilt als wichtiger Grund.
  5. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mehr als sechs Monate mit Beiträgen im Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Wochen von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt. Die Streichung erfolgt durch Vorstandsbeschluss, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.

§ 7 Mitgliederbeiträge

  1. Es ist ein Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Der Beitrag ist im Voraus und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
  3. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentlich Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist. Diese Umlage kann bis zur Hälfte des Jahresbeitrags in der Beitragsordnung, bei höheren Beträgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
  5. Weitere Einzelheiten regelt eine vom Vorstand beschlossene Beitragsordnung, in der auch eine Aufnahmegebühr, die Zahlungsmodalitäten (z.B. Bankeinzugsverfahren) und mögliche Beitragsgruppen (z.B. Studenten) vorgesehen werden können.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. das Kuratorium

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens einer bis maximal 3 Personen. Bei drei Personen besteht der Vorstand des Vereins aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch 1 Vorstandsmitglied vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits über € 2.000 (in Worten: zweitausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  2. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht nach § 11 Abs. 4 der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in Vorstandssitzungen und dort mit einfacher Mehrheit. Besteht der Vorstand aus 3 Personen, ist erbeschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. 
  5. Das Amt eines Mitglieds im Vorstand endet mit seinem Rücktritt oder seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
  6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  7. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, sie muss vom Vorstand einstimmig beschlossen werden und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  8. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 10 Revision

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Revisor. Das zum Revisor gewählte Mitglied darf nicht gleichzeitig ein anderes Amt innerhalb des Vereins bekleiden.
  2. Die Aufgaben des Revisors sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    1. mindestens  einmal  jährlich,  möglichst  in  den  ersten  sechs  Monaten  des  Kalenderjahres (ordentliche Mitgliederversammlung),
    2. wenn es der Vorstand beschließt,
    3. wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  2. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen und zu erläutern; die Versammlung hat sodann über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder. Die Einberufung der Versammlung muss in einer Tagesordnung die Gegenstände von Beschlussfassungen bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt der amtierende Vorstand.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über:
    1. die Genehmigung der Jahresrechnung
    2. die Entlastung des Vorstands
    3. die Wahl des Vorstands
    4. Satzungsänderungen
    5. die Höhe der Mitgliederbeiträge, soweit dies nicht durch die Beitragsordnung erfolgt
    6. Anträge des Vorstands und der Mitglieder
    7. die Auflösung des Vereins
    8. Beschlüsse nach § 9 Abs. 1 dieser Satzung (Zustimmung zu Vorstandsgeschäften)
    9. die Bestellung des Kuratoriums nach Maßgabe der Kuratoriumsordnung.
  5. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Vorstands oder von mindestens drei Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet vorbehaltlich Abs. 6 die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen des Vorstands.
  6. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
  7. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
  8. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 12 Kuratorium

  1. Das Kuratorium unterstützt und berät den Vorstand.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung berufen, die Mitgliederversammlung hat dabei ein Vorschlagsrecht. Anzahl und Zusammensetzung des Kuratoriums bestimmen sich nach der vom Vorstand beschlossenen Kuratoriumsordnung.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei  Auflösung  des Vereins oder  bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS). Diese gemeinnützige Hilfsorganisation hat es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

Letzte Änderung am 6.10.2022